Schmerzensgeldtabelle – Wie viel Geld für Ärztepfusch und Behandlungsfehler?

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Schmerzensgeldtabelle – Wie viel Geld für Ärztepfusch und Behandlungsfehler?

Zusammenfassung zum Thema Schmerzensgeldtabelle bei Ärztepfusch und Behandlungsfehlern:

– Generell gilt, das Schmerzensgeld hängt jeweils von der individuellen Situation des Patienten ab
– nach Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld für den jeweiligen Patienten
– die Erfahrung zeigt, dass man mit der Hilfe eines Anwalts für Arztfehler meist mehrere 100.000 € Schmerzensgeld erreichen kann
– gängige Schmerzensgeld Tabellen die sie im Internet finden können eine erste Orientierung des zu erwartenden Schmerzensgeldes geben

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Was gilt als Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht?

Wenn es aufgrund eines groben Behandlungsfehlers, eines Aufklärungsfehler oder eines Dokumentationsfehlers durch eine Klinik oder einen behandelnden Arzt kommt, so gilt dies als Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht.

Der Patient hat dann in der Regel einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Dies bedeutet, es muss ein sogenannter Arztfehler eingetreten sein.

Das deutsche Patientenrecht regelt jedoch nicht, wie hoch das jeweilige Schmerzensgeld in einem konkreten Fall ausfällt. Es ist variabel.

Welches sind die Richtwerte für die Höhe eines Schmerzensgeldes und wie sind diese zu ermitteln?

Richtwerte für ein zu erwartendes Schmerzensgeld können aus den so genannten Schmerzensgeld Tabellen entnommen werden. Diese sind in verschiedenen Publikationen in Internetportalen abrufbar.

Im Folgenden zeigen wir für einige gängige Schadensfälle im Umfeld der ärztlichen Sorgfaltspflicht Beispiele auf:

Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern im Umfeld gängiger ärztlicher Behandlungen:

Zu erwartende Schmerzensgeldsummen im Umfeld der Fettabsaugung

Hier musste ein Schönheit Chirurgie für unregelmäßige Konturen und Einstellungen, die durch die Fettabsaugung entstanden waren 4000 € Schmerzensgeld an die Patientin bezahlen. Es waren auch erhebliche Deformationen im Bereich des Rückens und der Hüfte bei der falschen Behandlung des Arztes entstanden.

Schmerzensgeld bei der Behandlung von Hautkrebs

Hier wurde ein Hautarzt aufgrund mangelnder Aufklärung über eventuell zur Verfügung stehende alternative Behandlungsmethoden und nach einer fehlerhaften Therapie zu einem Schmerzensgeld von 15.000 € verurteilt. Der Hautkrebs war nach einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten fotodynamischen Therapie wieder aufgetreten, zudem hätte der Hautarzt zu einer Standardtherapie in diesem Falle raten müssen.

Schmerzensgeld bei versehentlich durchgeführter Eierstockentfernung

50.000 € Schmerzensgeld musste eine Klinik an eine junge Patientin bezahlen, nachdem bei der Entfernung eines tumorbefallenen Eierstocks, auch der andere Eierstock versehentlich entfernt worden war. Die Entfernung des zweiten Eierstocks führte zu einer Unfruchtbarkeit der Patienten und löste zudem eine lebenslange Hormonbehandlung aus.

Schmerzensgeldtabellen bei Bandscheibenvorfall

Eine fehlerhafte Operation im Umfeld eines Bandscheibenvorfalles, der zudem noch verspätet operativ behandelt worden ist, führte zu Lähmungserscheinungen an Füßen und der Blase des Patienten. Der Schadensersatz für den Behandlungsfehler betrug in diesem Fall 180.000 €.

Schmerzensgeld bei verursachter Querschnittslähmung

Bei einer Operation eines Heilswirbelsäulensyndroms wurde die unzureichende Befundung und eine fehlerhafte Operationsmethode zur Ursache für eine Querschnittslähmung des Patienten. Die Versteifung mehrerer Rückenwirbel führte aus Sicht des medizinischen Gutachters zur Querschnittslähmung. Der Schadensersatz betrug in diesem Fall 400.000 €.

Schadensersatzsummen bei Geburtsschaden

Der Atemstillstand während der Geburt eines Kindes hatte zur Gehirnschäden und weiteren schweren Behinderungen des Kindes geführt. Zudem war ein Gebärmutterriß aufgrund eines zu früh angewendeten speziellen ärztlichen Handgriffs verursacht worden. Die Geburtsschadensersatzsumme betrug 500.000 €

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich um eine sehr geringe Summe in diesem Fall handelt, da die lebenslange Schädigung eines Kindes durch einen behandelnden Arzt oder eine Hebamme in der Regel ein Millionenschaden ist.

Schmerzensgeld bei fehlerhafter Hüftoperation

Ein grober Behandlungsfehler bei einer Hüftoperation hatte zu schweren Nachblutungen geführt und die Gerinnungsstörung des Patienten wurde vor Durchführung der Hüftoperation nicht diagnostiziert. Dies hatte intensivmedizinischen Behandlungen und vielen stationären Aufenthalten des Patienten aufgrund der schweren nach Blutungen geführt. Das Schmerzensgeld betrug in diesem Fall 580.000 €.

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Schwere des Arztfehlers bestimmt die Höhe des zu erwartenden Schmerzensgeldes

Die individuelle Situation des Patienten nach dem Behandlungsfehler des Arztes wirkt sich stark auf die Höhe des zu erwartenden Schmerzensgeldes auf. Ist der Patient lebenslang geschädigt, so wird in der Regel vom Gericht eine Art Rentenberechnung durchgeführt aufgrund derer,  dann die Höhe des Schmerzensgeldes mit berechnet wird.

Zudem kommt es darauf an, in welcher Situation sich der Patient vor erleiden des Behandlungsfehlers befunden hat. Dar nur spezialisierten Fachanwälte für Medizinrecht die speziellen Methoden zur Berechnung von Schmerzensgelder bekannt sind, empfiehlt es sich dringend deren Rat schon im Vorfeld in Anspruch zu nehmen.

Auch ist diesen Fachanwälten für Medizinrecht bekannt, welche jeweils einschlägigen Gerichtsurteile in dem speziellen Fall bereits zu welchem Schadensersatzsummen geführt haben, so dass eine individuelle Vorgehensweise zur Erlangung des Schadensersatzanspruches nur mit einem spezialisierten Medizinrecht wirklich gut erarbeitet werden kann. Oft ist es auch so, dass ein geschädigter Patient viele Monate selbst nicht mehr in der Lage ist, sich um Belange wie Gerichtsprozesse oder Verhandlungen mit Kliniken und Ärzten auseinanderzusetzen. Eine Übergabe der gesamten Problemstellung an einen Anwalt für Arztfehler des Vertrauens ist hier sinnvoll. Zudem bezahlen viele Rechtsschutzversicherungen die Aktivitäten der Medizin Rechtsanwälte auch schon im Vorfeld, also bei außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Verursacher.

Kann ein Patient selbst einen Behandlungsfehler oder Ärztepfusch erkennen?

Natürlich kennt jeder Wort, wiee Ärztepfusch und Arzthaftung. Doch die jeweils rechtliche juristische Sicht, was ein Behandlungsfehler ist oder nicht, weicht doch stark von der Meinung eines normalen Patienten ab. Es ist also dringend angeraten, sollten Sie sich als Opfer eines Behandlungsfehlers oder eines Ärztefehlers zunächst mit einem Rechtsanwalt über ihren speziellen Fall zu sprechen.
Nach § 630, Bürgerliches Gesetzbuch kommt im Falle einer Behandlung eines Patienten durch einen Arzt, ein so genannter Behandlungsvertrag zu Stande. Im Rahmen des Behandlungsvertrages schuldet der Arzt eine fachgerechte Behandlung mit dem Ziel der Heilung des Patienten oder zumindest der Linderung von Beschwerden.

Weiter beinhaltet dieser Behandlungsvertrag, dass sich der behandelnde Mediziner an die erforderlichen Sorgfaltspflichten der jeweiligen spezifischen Behandlung hält, die durch die allgemeinen gültigen medizinischen Standards im jeweiligen medizinischen Fachgebiet bestimmt wird.

Verletzt der Arzt die ärztliche Sorgfaltspflicht, so haftet er nur dann, wenn er eine oder mehrere Pflichten seines Behandlungsvertrages verletzt. Nur im Falle einer solchen Pflichtverletzung, die entweder das Gericht feststellt, oder der behandelnde Arzt freiwillig anerkennt, kann es einen Schadensersatz oder ein Schmerzensgeld geben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass schon beim Ausbleiben eines Heilungserfolges der Arzt dafür haftet, solange dieser sich fachgerecht bemüht hat den Patienten zu heilen.

Wie eingangs in diesem Artikel schon erwähnt, gibt es in der Regel drei Gruppen nach denen die Verletzungen der Sorgfaltspflicht im Wesentlichen eingeteilt werden.

Es sind dies:

– Behandlungsfehler
– Dokumentationsfehler
– Aufklärungsfehler

Was sind Behandlungsfehler?

Verletzt ein Arzt oder eine Klinik oder ein Krankenhaus geltende medizinische Standards, sowie ein Behandlungsfehler vor.

Dies bedeutet es wurde im jeweiligen Einzelfall empfohlene therapeutische und diagnostische Maßnahmen nicht korrekt angewandt.

Auch hier können Untergruppen gebildet werden, z.B.:

  • Qualitätsmängel
  • Befunderhebungfehler
  • Therapiefehler
  • Diagnosefehler
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Handelt es sich bei dem vorliegenden Behandlungsfehler um einen groben oder einfachen Behandlungsfehler?

Ist die Art des Behandlungsfehlers festgelegt, so muss noch unterschieden werden, ob der Behandlungsfehler ein einfacher Verstoß oder ein grober Verstoß im Rahmen der Behandlung ist. Im Umfeld des einfachen Behandlungsfehlers liegt es vorwiegend im Bereich des Patienten, darzulegen und zu beweisen, dass ein solcher Behandlungsfehler vorliegt.

Der Patient muß hier also den Behandlungsfehler nachweisen.

Ganz anders liegt die Situation bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers, denn hier ist der Arzt beweispflichtig, dass ein Behandlungsfehler nicht begangen worden ist, weil der Arzt nachweisen kann, dass keine medizinischen Standards von ihm nicht angewandt oder gar verletzt worden sind.

Ein Patient ist in der Regel nicht in der Lage einzuschätzen wie ein Behandlungsfehler zu klassifizieren ist. Es ist daher sinnvoll bereits beim vorliegenden Verdacht auf eine mögliche falsche Behandlung sofort professionellen Rat bei einem Fachanwalt für Medizinrecht einzuholen. Dieser wird bereits schon nach einem kurzen Gespräch und einfacher Sichtung der Unterlagen eine erste Einschätzung geben können.

Handelt es sich beim vorliegenden Behandlungsfehler um einen Aufklärungsfehler?

Das Versäumen der so genannten Aufklärungspflicht des Arztes ist ein sehr häufig auftretender Grund für das Auslösen einer Arzthaftung.

Aus Sicht des Gesetzgebers stellt jede medizinische Behandlung einen Eingriff in die körperliche Integrität des behandelten Patienten dar und kann aus Sicht des Strafrechtes als Körperverletzung angesehen werden.

Der Arzt begeht also bei jeglicher Form der ärztlichen Behandlung eine rechtswidrige Tat, solange er nicht vorher die Einverständnis des Patienten eingeholt hat. Eine solche rechtlich einwandfreie Einverständnis kann der Patient nur nach einer vorausgegangenen Aufklärung rechtlich wirksam abgeben. Hat der Arzt nicht oder falsch über spezielle Risiken und Behandlungsmaßnahmen aufgeklärt oder wurde die Aufklärung nicht nach den jeweils aktuellen Regeln der ärztlichen Methoden durchgeführt, liegt ein Aufklärungsfehler vor. Eine Aufklärungspflicht besteht also generell nicht nur bei der Durchführung von Operationen, sondern auch bei medikamentösen Behandlungen in und auch bei Impfungen.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen bei der Arzthaftung für Aufklärungsfehler

Bei Notfallbehandlungen z.B. am Unfallort oder im Angesicht einer lebensbedrohlichen Situation bei der eine deutliche und rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten offensichtlich ist, bedarf es keinerlei Einwilligung für die medizinische Behandlung des Patienten.

Hier geht der Gesetzgeber davon aus dass z.B. bei einem Unfall oder Schlaganfall der Patient eine mutmaßliche Einwilligung gibt.

Wann handelt es sich bei einem Behandlungsfehler um einen Dokumentationsfehler?

Ein Verantwortungsbereich des Arztes ist die Dokumentationspflicht. Der Arzt ist verpflichtet die Behandlung des Patienten zu dokumentieren und dies in einer Krankenakte abzulegen. Zu der Dokumentation gehören therapeutische Maßnahmen, Befunde, Laborergebnisse, Röntgenbilder usw. Die so angelegte Krankenakte des Patienten ist nicht nur für den behandelnden Arzt selbst, sondern auch für nachbehandelnde Ärzte wichtig und ist sachgerecht und fachgerecht zu führen.
Ein aufgetretener Dokumentationsfehler führt jedoch nicht direkt zu einer Arzthaftung, ist im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren aber ausschlaggebend.
Denn in Gerichtsverfahren ist der Inhalt der Patientenakte ein zulässiges Beweismittel.

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Dokumentation der Behandlung des Patienten

Die darin befindlichen Dokumente und Aufzeichnungen können entweder zur Belastung aber auch zur Entlastung des Arztes beitragen. Ist die Patientenakte fehlerfrei, dokumentarisch einwandfrei und durchgängig geführt, ist der geschädigte Patient verpflichtet bzw. aufgefordert zu beweisen, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat bei einer lückenhaft geführten Dokumentation in der Patientenakte führt dies schon wie oben erwähnt beim so genannten Aufklärungsfehler zu einer Beweislastumkehr, so dass dann der Arzt beweisen muss dass der Patient trotz Dokumentationsfehler korrekt behandelt worden ist.

Patientenanwalt prüft Patientenakte

Für den beauftragten Fachanwalt für Medizinrecht ist in einem Fall, in dem ein Dokumentationsfehler vorliegt, die Wahrscheinlichkeit dass eine Klage auf Schadensersatz erfolgreich ist, wesentlich höher, so dass in der Regel ein eingeschalteter Rechtsanwalt immer die Patientenakte vollumfänglich einsehen möchte und auch Bemühungen anstellt, um sämtliche Patientendaten von verschiedenen Ärzten zu erhalten. Oft kommt es in der Praxis vor, dass Patienten falsch behandelt oder überflüssige Untersuchungen dulden müssen, weil die Patientenakte des vorbehandelnden Arztes unvollständig ist oder gar fehlerhaft.

Gerade in Deutschland, in einem sehr rückständigen Land in dem seit Jahren über die Einführung von so genannten elektronischen Patientenakten gestritten wird, befindet sich Patientendaten, oft bei vielen verschiedenen Ärzten, so dass ein gesamter Überblick über den bisherigen Behandlungsverlauf bzw. über die wirkliche Akte des Patienten für den einzelnen Arzt überhaupt nicht möglich ist.

Die Befunde, Untersuchungsergebnisse und auch Entlastung riefe aus Kliniken werden an keiner zentralen Stelle erfasst und wenn man Glück hat, sind die einzelnen Befunde und Untersuchungsergebnisse, sowie Arztbriefe von Fachärzten beim jeweiligen Hausarzt irgendwann einmal angekommen und dieser hat diese auch ordnungsgemäß archiviert. Leider ist dies aber nur in sehr wenigen Fällen der Fall. Der einzelne deutsche Patient tut deshalb gut daran, sämtliche Untersuchungsergebnisse, Ergebnisse von radiologischen Untersuchungen und Befunden selbst zu sammeln und diese selbst zu archivieren.

Der Sinn des Schmerzensgeldes

In erster Linie soll ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe dem geschädigten Patienten einen Ausgleich für einen erlittenen Gesundheitsschaden geben. Ein Patient, der Opfer einer fehlerhaften Behandlung durch einen Arzt, wurde hat ein Recht auf Ausgleich seines erlittenen Schadens. Das Schmerzensgeld hat somit einen Genugtuungsfaktor bzw. eine Genugtuungsfunktion für den Patienten und gleichzeitig eine Ausgleichsfunktion für seinen Schaden und seine erlittenen Schmerzen.

Nicht zu unterschätzen ist dabei der Faktor, dass das Schmerzensgeld auch in die Zukunft wirkt, dies heißt, auch Schäden durch dauernde Arbeitsunfähigkeit oder Behinderung können oder müssen in die Schmerzensgeldkalkulation mit einbezogen werden. Durch diese Art der Kalkulation kann das Schmerzensgeld siebenstellige Summen erreichen.

Wie findet ein Patient heraus, wie viel Schmerzensgeld er erhalten kann?

Für einen Patienten, der nicht von einem Rechtsanwalt beraten wird, ist es im Umfeld des Deutschen Patientenrechts bzw. des Medizinrechts außerordentlich schwierig das in seinem speziellen Fall angemessene Schmerzensgeld selbst zu ermitteln. Die gängigen Schmerzensgeldtabellen bieten lediglich eine Orientierung. Außerdem kommen immer wieder neue rechtskräftige Urteile im Umfeld von Arzthaftungsfällen hinzu, die dem einzelnen Patienten nicht bekannt sind, jedoch aber den spezialisierten Fachanwälten für Medizinrecht.

Zudem gibt es sogenannte professionelle Schmerzensgeldtabellen, die mehrere 1000 gerichtliche Entscheidungen enthalten aber oft nur für juristische Spezialisten zur Verfügung stehen. Im Rahmen des von diesem Portal angebotenen kostenlosen Überprüfungsprozessen für medizinische Schadensfälle, wird eine Einschätzung über die zu erwartende Höhe bzw. die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes auf der Basis Ihner eingereichten Behandlungsunterlagen erstellt. Somit haben Sie als Patient, der unter Umständen einen erheblichen Gesundheitsschaden aufgrund einer ärztlichen Fehlbehandlung erlitten hat eine gute und verlässliche erste Orientierung ob es Sinn macht, den Schaden gegen den Verursacher geltend zu machen.

Was beinhaltet der Anspruch auf Schadensersatz?

Zunächst ist beinhaltet der grundsätzliche Anspruch auf Schadensersatz. Dieser umfasst auf jeden Fall alle materiellen Schäden wie z.B. Zuzahlungskosten bei Ärzten und Krankenkassen, Schäden durch Unterhaltsschaden. erhöhte Haushaltsführung, Verdienstausfallschaden.

Behandlungsfehler mit Todesfolge

Im Falle des Todes eines Patienten, der für die Familie den Lebensunterhalt verdient hat, muss im Rahmen des Unterhaltsschadens dies durch den Schadensverursacher des ärztlichen Behandlungsfehlers ausgeglichen werden.

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