Laut dem Deutschen Patientenrecht haben Opfer eines Behandlungsfehlers Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn eine Pflichtverletzung des medizinischen Leistungserbringers, d.h. des Arztes oder einer Klinik eingetreten ist.

    Wir prüfen für Sie kostenfrei im Folgenden schnell und einfach, ob sich ein gerichtliches oder außergerichtliches Vorgehen gegen einen eventuellen ärztlichen Behandlungsfehler und Kunstfehler lohnt!

    Welcher Kunstfehler ist aufgetreten?

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    Bei Kassenpatienten werden die Patientenrechte, also z.B. bei AOK-Versicherten durch die gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten, den kassenärztlichen Vereinigungen, den Vertragsärzte und den Krankenkassen ist hier nicht direkt.

    Patientenrecht bei Privatpatienten

    Bei privat versicherten Patienten ist das Rechtsverhältnis zwischen der privaten Krankenversicherung, dem Privatpatienten und dem Arzt kein Dreiecksverhältnis. Es besteht hier lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient. Und ein weiteres Rechtsverhältnis zwischen Patient und privater Krankenversicherung. Ein Rechtsverhältnis zwischen Arzt und privater Krankenversicherung besteht hier nicht.