Patienten die Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, haben Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn eine Pflichtverletzung des medizinischen Leistungserbringers, d.h. des Arztes oder einer Klinik eingetreten ist.
Bei Kassenpatienten, also z.B. AOK versicherten regelt das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten, den kassenärztlichen Vereinigungen, den Vertragsärzte und den Krankenkassen.
Bei privat versicherten Patienten ist das Rechtsverhältnis zwischen der privaten Krankenversicherung, dem Privatpatienten und dem Arzt kein Dreiecksverhältnis. Es besteht hier lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient. Und ein weiteres Rechtsverhältnis zwischen Patient und privater Krankenversicherung. Ein Rechtsverhältnis zwischen Arzt und privater Krankenversicherung besteht hier nicht.
Als Gesundheitsrecht wird das Recht des Gesundheitswesens verstanden, also das Sozialrecht, das Berufsrecht und weitere Vorschriften, die die Sozial- und die Privatversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, medizinische Rehabilitation über verschiedene Träger), die Tätigkeit von Leistungserbringern und den Betrieb der dazu notwendigen Infrastruktur (Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Apotheken, Rettungsdienste und dergleichen) regeln.
Im engeren Sinne wird manchmal auch das Recht der Ausübung der ärztlichen Heilkunde als „Gesundheitsrecht“ bezeichnet. Das Medizinrecht ist ein Teilgebiet des Gesundheitsrechts im weiteren Sinne.