Arzthaftung bei schwerem Behandlungsfehler

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Was ist unter einem ärztlichen Behandlungsfehler zu verstehen?

Das Patienten den uns behandelnden Ärztinnen und Ärzten vertrauen, ist für die Genesung eine der wichtigsten Voraussetzungen. Und normalerweise ist dieses Vertrauen auch vollkommen berechtigt. Schließlich haben die Ärzte früher einen Eid darauf geschworen, ihren Patienten mit all ihrer Kunst beim Gesundwerden zu helfen und alles zu unterlassen, was ihnen schaden könnte. Und auch heute noch haben sie eine ethische Verpflichtung dazu.

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Allerdings sind auch Ärzte keine “Halbgötter in Weiß” sondern ganz normale Menschen und Menschen machen Fehler.

Es kommt besonders bei Überarbeitung, Stress und Hektik, bei Müdigkeit und Unwohlsein, bei mangelnder Konzentration oder auch aus Unvermögen heraus schon vor, dass Ärzte falsche Entscheidungen treffen, falsche Medikationen vornehmen oder handwerkliche Fehler begehen.

Hat ein solcher Artzfehler schwerwiegende Folgen für den Patienten, dann muss und darf das nicht hingenommen werden.

Was sagt das Gesetz zu ärztlichen Behandlungsfehlern?

Nach dem Gesetz haften Ärzte, wenn sie den Patienten gegenüber ihre ärztliche Sorgfaltspflicht verletzen und dem geschädigten Patienten steht in diesen Fällen eine finanzielle Entschädigung zu.

Diese Sorgfaltsverletzung kann unterschiedliche Bereiche der Beziehung Arzt/Patient betreffen.

Behandlungsfehler diese Bereiche gibt es:

Im wesentlichen werden Fehler bei der Aufklärung des Patienten, Fehler bei der Behandlung und Fehler bei der Dokumentation unterschieden.

Aufklärungsfehler liegen dann vor, wenn der Arzt seinen Patienten zum Beispiel vor einem Eingriff nicht oder nur unvollständig über mögliche Risiken aufklärt.

Zu den Behandlungsfehlern zählen hauptsächlich falsche Diagnosestellung und fehlerhafte Befunde, falsche Therapien und Mängel bei der Qualität der durchgeführten Behandlungen.

Hat der behandelnde Arzt einen solchen Fehler begangen, ist er dafür zivilrechtlich haftbar und macht sich unter Umständen sogar strafbar. Allerdings ist es für einen Betroffenen nicht so leicht, wie es sich vielleicht anhört, sein Recht zu bekommen.

Zum einen muss er ja erst einmal erkennen, das ein signifikanter Behandlungsfehler vorliegt und zum anderen sieht er sich als medizinischer und gleichzeitig auch als juristischer Laie Fachleuten gegenüber, denen er ohne professionelle Hilfe fast immer unterlegen ist.

Sowohl der Arzt (oft auch sein Arbeitgeber) als auch sein Haftpflichtversicherer versuchen häufig alles, um Schadenersatzforderungen abzuwehren, die eine Partei um nicht ihren guten Ruf als Arzt anzukratzen, die andere, um Geld zu sparen. Dies ist in eine Rechtsstaat aber auch legitim. Denn gerade im Umfeld der Behandlung von Patienten ist es nicht immer auf den ersten Blick sofort erkennbar, ob wirklich ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, oder ob es zu einer Fallkonstellation gekommen ist, in der der behandelnde Arzt nicht gegen das Gesetz verstoßen hat.

Gerade in Fällen des Zusammentreffens von Behandlungsfehlern und Patientenfehlverhalten kann dies ausser ordentlich schwierig sein.

Urteilt des Bundesgerichtshofes zur Arzthaftung BGH, Urteil v. 16.11.2004, VI ZR 328/03

https://www.haufe.de/thema/arzthaftung/

Wer muss den ärztlichen Behandlungsfehler nachweisen?

Hier liegt eine weitere Schwierigkeit für Patienten. Auch wenn der gewünschte Effekt der Wiederherstellung der Gesundheit oder wenigstens einer Verbesserung des Zustandes nicht eintritt, bedeutet dass nicht automatisch einen ärztlichen Behandlungsfehler.

Es kann trotzdem sein, dass der Arzt seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und die geltenden medizinischen Standards alle eingehalten hat und der Patient trotzdem Schäden davonträgt.

Bei den Behandlungsfehlern muss der Patient dem Arzt erst seinen Fehler beweisen und benötigt dazu Einsichtnahme in alle relevanten Unterlagen. Zu einer Umkehr der Beweislast kommt es nur bei sehr schweren Behandlungsfehlern, in denen das Fehlverhalten des Arztes praktisch offensichtlich oder grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen ist.

Fazit schwerer Behandlungsfehler

Grundsätzlich ist es für keinen betroffenen Patienten leicht, sich seinen Weg durch den Paragrafendschungel der Arzthaftung zu bahnen.

Auf der anderen Seite sollte auch kein Betroffener kampflos aufgeben, gerade deshalb nicht, weil Behandlungsfehler gravierende Folgen haben können, die oft das gesamte weitere Leben negativ beeinflussen. Deshalb sollte jeder Mensch, der einen ärztlichen Behandlungsfehler vermutet, zumindest eine Erstberatung von einem Anwalt für Medizinrecht einzuholen. Deshalb schildern Sie Ihren Fall, lassen Sie uns das unverbindlich prüfen:

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