Patienten die Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, haben Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn eine Pflichtverletzung des medizinischen Leistungserbringers, d.h. des Arztes oder einer Klinik eingetreten ist.
Bei Kassenpatienten, also z.B. AOK versicherten regelt das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten, den kassenärztlichen Vereinigungen, den Vertragsärzte und den Krankenkassen.
Bei privat versicherten Patienten ist das Rechtsverhältnis zwischen der privaten Krankenversicherung, dem Privatpatienten und dem Arzt kein Dreiecksverhältnis. Es besteht hier lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient. Und ein weiteres Rechtsverhältnis zwischen Patient und privater Krankenversicherung. Ein Rechtsverhältnis zwischen Arzt und privater Krankenversicherung besteht hier nicht.
Bitte beachten Sie, dass Rechtsanwälte die auf Medizinrecht spezialisiert sind, entweder Medizinrecht auf Patientenseite oder Medizinrecht auf Seite des Arztes praktizieren. Dabei trennen einige Anwälte ihre Tätigkeit und sind entweder nur auf Patientenseite oder nur auf Arztseite im Medizinrecht tätig. Einige Fachanwälte sind sowohl auf ärztlicher als auch auf der Seite der Patienten tätig.